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Stadtkreisverband für
Gartenbau und Landespflege Ingolstadt

Mehltau

Die derzeitige witterungsbedingte Lufttrockenheit könnte den Mehltaubefall begünstigen. Deshlab sind bereits befallene Spitzen an Apfel, Johannisbeere und Stachelbeere umgehend zu entfernen. (1. Mai 2018)

Buchsbaum extrem gefährdet

Massiv ausgebreitet hat sich jetzt auch bei uns in Ingolstadt der aus Ostasien eingeschleppte Buchsbaumzünsler, ein Schädling, der Buchsbäume befällt und diese vollständig zerstören kann. Der nachtaktive Falter, legt seine Eier hauptsächlich an den äußeren Blättern des Buchsbaums ab. Aus diesen Eiern schlüpfen schließlich Raupen, die zuerst die Blätter des Buchsbaums und dann sogar die Rinde an den Ästen fressen. Dadurch sterben die Pflanzenteile oberhalb der Fraßstelle ab. Befallener Buchs sieht gelblich aus und ist an den restlichen Blättern häufig von den Raupen eingesponnen. Die Schädlinge sind grüne, schwarz gepunktete und bis zu 5cm lange gefräßige Raupen. Nach mehreren Larvenstadien, was je nach Temperatur drei bis zehn Wochen dauert, verpuppen sie sich in Kokons und werden dann nach etwa einer Woche zu Faltern, die bis zu neun Tagen leben und in dieser Zeit ihre Eier ablegen. Pro Jahr können so bis zu vier Buchsbaumzünslergenerationen entstehen. Die Zünsler überwintern in Kokons eingesponnen im Geäst des Buchsbaums.
Evtl. kann ein starker Rückschnitt den befallenen Buchsbaum noch retten. (1. Mai 2018)

Wirksame Bekämpfungsmittel gibt es im Fachhandel

Frist: Gehölzschnitt in Hausgarten und Natur

 Wir möchten Sie auf die Fristen für den Gehölzschnitt bzw. für Rodungen hinweisen:

In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September dürfen aus Gründen des Vogelschutzes Hecken, Sträucher und Gebüsche, sowohl im Garten als auch in der freien Natur nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder gerodet werden !

Geben wir den Brutvögeln und den Jungtieren die Chance zu leben.

 

Kann man eine Mitgliedschaft übertragen oder vererben?

Die Mitgliedschaft im Gartenbauverein  (auch in anderen Vereinen) kann nicht an den Ehepartner/in,  Kind oder Enkelkind übertragen bzw. vererbt werden.
Grundlage hierfür ist das BGB:
§38 Abs. 1: Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
§38 Abs. 2: Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

In der Praxis bedeutet dies, dass z. B. Ehepartner keine Ehrungen für Ihre(n) verstorbene(n) Gatten/in entgegennehmen können. Auch die Unfallversicherung des Landesverbandes ist personenbezogen und nicht auf Familienmitglieder oder andere Personen übertragbar.